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Wer weder seine Arbeit verlassen kann, um das fällige Gebet zu verrichten, noch dieses während der Arbeit verrichten kann

Frage

Mein Mann ist von Beruf Schiffsingenieur. Berufsbedingt ist er das ganze Jahr auf dem Schiff unterwegs. An wenigen Tagen hält er in Häfen an und den Rest der Tage verbringt er unterwegs von einem Hafen zum anderen. Jede Reise dauert mindestens zwanzig Tage. Wie ist aus islâmischer Sicht sein Gebet zu beurteilen? Soll er das Gebet der Reisenden verrichten, da er unterwegs ist? Oder soll er das Gebet normal verrichten, da das Reisen zur Natur seiner Arbeit gehört und folglich dauerhaft und nicht zeitweilig oder von vorübergehender Natur ist? Was soll er tun, wenn das Gebet fällig ist, während er in seiner Schicht arbeitet, die Maschinen nicht verlassen kann, um das Gebet zu verrichten, und es niemanden gibt, der ihn während dieser Zeit vertritt?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Dieser Mann ist wie ein Reisender zu beurteilen, sobald er eine Reise beginnt, bei der er eine Strecke zurücklegt, ab der die Rechtsgelehrten das Verkürzen des Gebets erlauben, auch wenn er die meiste Zeit seines Lebens auf Reisen ist.

Doch nun zur Frage, was er tun soll, wenn es Zeit zum Gebet ist und er bei einer Arbeit ist, die er nicht verlassen und während der er auch nicht beten kann, so soll er - und Allâh der Erhabene weiß es am besten – folgendes tun: Wenn er davon ausgeht, dass seine Schicht endet, bevor die Gebetszeit verstrichen ist, soll er das Gebet bis zum Ende seiner Zeit aufschieben, um das Gebet vollständig zu verrichten. Wenn die Arbeit jedoch andauert und er diese auf keinen Fall verlassen kann, so soll er das Gebet auf irgendeine ihm mögliche Weise verrichten, da Allâh der Erhabene sagt: „Daher fürchtet Allâh, soweit ihr könnt.“ (Sûra 64:16). Er darf das Gebet weder unterlassen noch aufschieben, bis dessen Zeit verstrichen ist, da Allâh der Erhabene sagt: „Das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben (Sûra 4:103), und weil nicht einmal der Kämpfer für die Sache Allâhs vom Gebet befreit wird, wenn die feindlichen Reihen aufeinanderprallen und ihm der Tod droht, werden Andere erst recht nicht davon befreit.

Falls seine Arbeitsschicht nach dem Mittagsgebet oder nach dem Abendgebet beginnt und er weiß, dass er erst nach dem Sonnenuntergang beziehungsweise bei der Morgendämmerung fertig wird, dann darf er das Mittags- und Nachmittagsgebet und das Abend- und Nachtgebet in der Zeit des ersten Gebets zusammenziehen.

Und Allâh weiß es am besten!

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