Was sind die Bedingungen des Fastens?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Bedingungen des Fastens sind drei Arten:
Erstens: Bedingungen für die Verpflichtung
1) Erreichen der Geschlechtsreife: Ein Kind ist nicht zum Fasten verpflichtend, auch wenn es schon herangewachsen ist. Dies folgt aus dem Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Die Feder (womit die Verantwortung für die Taten niedergeschrieben wird; AdÜ) ist von dreien aufgehoben: Von dem Jungen, bis er den ersten Samenaustritt (Ihtilâm) hat, von dem Schlafenden, bis er erwacht und von dem geistig Kranken, bis er zu sich kommt“ (Ahmad, Abû Dâwûd). Jedoch muss der Erziehungsberechtigte einem Kind im Tamyîz-Alter (Urteilsvermögen) das Fasten auftragen, wenn dieses dazu in der Lage ist. Er soll ihm auch (nötigenfalls) einen leichten Klapps geben, (wie das bei der Gebetsverpflichtung passiert), wenn er das Alter von zehn erreicht hat.
2) Körperlich imstande sein: Fasten ist niemandem vorgeschrieben, der aufgrund von hohem Alter oder Krankheit dazu körperlich außerstande ist. Belegt wird dies durch das Wort des Erhabenen: „Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt“ (Sûra 2:184).
3) Ansässigkeit: Einem Reisenden ist das Fasten nicht vorgeschrieben. Er bricht das Fasten, holt dies aber nach. Im Qurân sagt Allâh: „Wer also von euch während dieses anwesend ist, der soll ihn fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)“ (Sûra 2:184).
Zweitens: Bedingungen der Gültigkeit
1) Absicht: Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte in diesem Zusammenhang: „Die Taten werden nur nach ihren Absichten beurteilt“ (Buchârî, Muslim). Das Fasten beginnt mit der Nacht, denn der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer sich nicht nachts für das Fasten entscheidet, für den gilt kein Fasten“ (Abû Dâwûd, An-Nasâî).
2) Tamyîz: Das Fasten eines Kindes vor dem Tamyîz-Alter (Urteilsvermögen) ist nicht korrekt, da es Zweck und Sinn der Ibâda-Handlung nicht begreift.
3) Korrekte Fastenzeit: Das Fasten ist an bestimmten verbotenen Tagen nicht gültig, so zum Beispiel am Îd-Tag.
Drittens: Die Bedingungen der Verpflichtung und der Gültigkeit zusammen
Ohne diese ist das Fasten nicht vorgeschrieben und auch nicht gültig.
1) Islâm: Die religiöse Handlung eines Nichtmuslims und eines Abtrünnigen wird nicht angenommen aufgrund des Wortes Allâhs des Allmächtigen: „Wenn du (Allâh andere) beigesellst, wird dein Werk ganz gewiss hinfällig, und du gehörst ganz gewiss zu den Verlierern“ (Sûra 39:65).
2) Geistige Zurechnungsfähigkeit (Aql): Die Feder (mit der die Taten des Menschen verzeichnet werden; AdÜ) wurde bei einem geistig Unzurechnungsfähigen emporgehoben: „Emporgehoben wurde der Stift (so dass die Tat nicht registriert wird; AdÜ) bei dreien (...) und auch beim geistig Unzurechnungsfähigen, bis er wieder erwacht.“
3) Reinheit von der Blutung bei Menstruation und Wochenbett: Für eine Frau in der monatlichen Periode oder im Wochenbett (nach der Entbindung) ist das Fasten harâm. Sie muss das Fasten aufgrund der Aussage von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) nachholen: „Als wir in der Zeit des Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) die Periode hatten, wurde uns befohlen, das Fasten nachzuholen. Aber uns wurde nicht aufgetragen, das rituelle Gebet nachzuholen.“
Und Allâh weiß es am besten!