Wenn jemand zum zweimonatigen ununterbrochenen Kaffâra-Fasten verpflichtet ist und der Tag 33 auf den Arafa-Tag fällt, soll er sein (Kaffâra-)Fasten vervollständigen oder es brechen? Sollte er dann mit dem Tag fortfahren, an dem er es unterbrochen hat? Möge Allâh es Euch mit dem Besten vergelten!Wie ist ihr Handeln zu beurteilen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Am Tage von Arafa ist das Fasten nicht verboten. Vielmehr wird es sogar empfohlen, solange derjenige nicht auf der Haddsch-Pilgerfahrt ist. Wer zum zweimonatigen Kaffâra-Fasten verpflichtet ist und diese Tage auf den Tag von Arafa fallen, so muss er sein Fasten vervollständigen. Falls er sein Fasten unterbricht, hat er die notwendige ununterbrochene Abfolge (des Kaffâra-Fastens) verletzt. In einem solchen Fall müsste er wieder von vorne fasten.
Doch am Tage des Festes bricht er sein Fasten. An diesem Tag ist das Fasten verboten (harâm) und er muss sein Fasten unterbrechen. Durch das Nichtfasten am Tage des Festes wird jedoch die ununterbrochene Abfolge (des zweimonatigen Fastens) nicht verletzt. Al-Muwaffaq bemerkt in „Al-Muqni“: „Wenn ein solches Fasten durch das Fasten des Monats Ramadân oder durch das notwendige Aussetzen an einem Îd-Tag durchbrochen wird, bzw. durch Periode oder Wochenbett bei der Frau, durch eine Krankheit, bei der Schaden befürchtet wird, oder im Falle geistiger Verwirrtheit, so verletzt das nicht die ununterbrochene Reihenfolge. Das Gleiche gilt für das Fastenbrechen einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter, die Schaden für sich selbst befürchten.“
Und Allâh weiß es am besten!