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  4. Rechtsurteile über das rituelle Gemeinschaftsgebet und Entschuldigungen für eine Unterlassung
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Ist derjenige entschuldigt, der nicht am Gemeinschaftsgebet teilnimmt, aus Furcht davor, er könnte freizügig gekleidete Frauen sehen?

Frage

Meine Frage dreht sich um einen Mann, der im Ausland lebt. Er betet mit seinen muslimischen Arbeitskollegen zusammen an einem Ort, der etwas von seiner Arbeit entfernt ist. Auf seinem Weg dorthin kommt er an Frauen vorbei, die freizügig gekleidet sind. Darf er allein an seinem Platz beten, weil er die Versuchung fürchtet?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Das Gemeinschaftsgebet ist der überwiegenden Meinung der Gelehrten nach für jeden männlichen Muslim verpflichtend. Man darf der Gemeinschaft nicht fernbleiben, es sei denn, man hat einen schariatischen Entschuldigungsgrund. Das, was du erwähnt hast, ist offensichtlich kein Entschuldigungsgrund zur Unterlassung des Gemeinschaftsgebetes, da man sich vor diesem Übel schützen kann, indem man der Anordnung Allâhs folgt, den Blick zu senken: „Sag zu den gläubigen Männern, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten. Das ist lauterer für sie. Gewiss, Allâh ist Kundig dessen, was sie machen.“ (Sûra 24:30).

Sa‘îd ibn Abû Al-Hasan sagte zu seinem Bruder Al-Hasan: „Die nichtarabischen Frauen legen ihre Köpfe und ihre Brüste frei.“ Er entgegnete: „Senke deinen Blick!“

Dieser Bruder hat Allâh den Majestätischen zu fürchten und das Gemeinschaftsgebet mit seinen Brüdern konsequent zu verrichten. Er soll sich darum bemühen, den Blick von den Dingen abzuwenden, die Allâh verboten hat. Wenn er für sich selbst die Versuchung fürchtet, weil er in einem nicht-muslimischen Land wohnt, ist die Auswanderung in ein islâmisches Land für ihn verpflichtend, wenn er dazu in der Lage ist.

Und Allâh weiß es am besten!

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