Wie ist es zu beurteilen, wenn ich auf einer Website für Online-Käufe etwas erwerbe, dann aber die Bestellung storniere, damit der Wert des Artikels zunimmt, wobei ich für jede Transaktion eine Provision erhalte?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Der Kauf einer Ware über Online-Shopping-Plattformen und die anschließende Stornierung der Bestellung, um damit die Bewertung einer Ware zu erhöhen und für sie zu werben und der entsprechende Erhalt einer Provision ist tatsächlich ein Betrug der Käufer. Durch solche fiktiven Verkäufe wird ihnen vorgetäuscht, dass der Artikel äußerst begehrt sei und viele ihn erwerben wollen. In der Folge steigt die elektronische Bewertung durch Betrug und Täuschung.
Eine solche Methode ist nicht zulässig, da sie Irreführung und Betrug beinhaltet und der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer uns betrügt, gehört nicht zu uns“ (Muslim). Auch sagte er: „Wer uns betrügt, gehört nicht zu uns, und der Betrug ist im Feuer (d. h. führt zum Höllenfeuer)“. Al-Mundhirî schreibt in „At-Targhîb“: „At-Tabarânî überliefert dies in ‚Al-Mudscham Al-kabîr‘ und ‚Al-Mudscham As-saghîr‘ mit guter Überliefererkette und ebenso Ibn Hibbân in seinem ‚Sahîh‘.“
Da eine solche Art der Verkaufsförderung nicht zulässig ist, darf man dafür auch keine Provision annehmen. Ibn Aqîl urteilt in „Kitâb Al-Funûn“: „Kein Zweifel besteht darin, dass es nach der Lehre von Imâm Ahmad verboten ist, für etwas Verbotenes einen Ausgleich (Lohn) anzunehmen. Das Verbot, für etwas, das harâm ist, einen finanziellen Ausgleich anzunehmen, begründete er mit dem Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): ‚Allâh hat die Juden verflucht. Ihnen wurde das Fett (bestimmter Tiere) verboten, aber sie verkauften es und ernährten sich von dem, was sie als Preis einnahmen. Wenn Allâh etwas verboten hat, so hat Er auch seinen Preis verboten.‘“
As-Schîrâzî schreibt in „Al-Muhaddhab“: „Es ist zulässig, einen Mietvertrag für zulässige Leistungen einzugehen. Doch für verbotene Leistungen ist es nicht erlaubt. Da so etwas verboten (harâm) ist, ist auch die Annahme einer finanziellen Entschädigung hierfür verboten.“
Al-Qarâfî schreibt in „Ad-Dhachîra“: „Für verbotene Leistungen gibt es keine Entschädigung (durch Gegenleistungen).“
Und Allâh weiß es am besten!
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